Um die in der Firmenphilosophie verankerten Geiger-Werte zu gewährleisten, soll dieser Verhaltenskodex ethischer und rechtlicher Wegweiser sein. Er enthält grundlegende Regeln für ein faires, offenes und integres Verhalten innerhalb des Unternehmens selbst sowie gegenüber Geschäftspartnern, Kunden und Mitbewerbern. Im Einklang mit der Unternehmensphilosophie sollen durch ethische Standards und eine loyale Unternehmens- und Führungsstruktur die Wettbewerbsfähigkeit und die Marktposition von Geiger nachhaltig gestärkt werden.
Zum Geltungsbereich dieses Verhaltenskodex gehören alle Konzern- und Beteiligungsgesellschaften, bei denen Geiger direkt oder indirekt mehr als 50 % der Anteilsrechte besitzt oder anderweitig die Geschäftstätigkeit kontrolliert.
Es wird von allen Mitarbeitenden erwartet, dass die Regeln des Verhaltenskodex befolgt werden. Es mag vorkommen, dass anwendbares, nationales Recht sowie spezifische Betriebsvorschriften strengere Standards setzen als diejenigen, die in diesem Verhaltenskodex enthalten sind. In einem solchen Fall sind die strengeren Standards anzuwenden. Wir erwarten auch von unseren Geschäftspartnern und Lieferanten, dass sie diesen Verhaltenskodex einhalten, selbst wenn dieser Verhaltenskodex über die Anforderungen des geltenden Rechts hinausgeht. Der Verhaltenskodex ist auf unserer Homepage abrufbar.
Geiger hat Werte festgelegt, nach denen das unternehmerische Handeln ausgerichtet wird. Diese Werte zeigen, worauf man sich bei Geiger verlassen kann:
Mensch sein. Geiger
Fair sein. Geiger
Partner sein. Geiger
Leistungsfähig sein. Geiger
Besser sein. Geiger
Beständig sein. Geiger
Nachhaltig sein. Geiger
Ehrlich sein. Geiger
Diese Werte kommen in unserem Leitbild „Unser Auftrag“ zum Ausdruck.
Beschäftigte von Geiger beeinflussen durch ihr Handeln das Ansehen des Unternehmens – positiv wie auch negativ – und sind daher angehalten, sich entsprechend zu verhalten.
Beschäftigte sind verpflichtet,
die in ihrem Verantwortungsbereich geltenden Gesetze, Vorschriften und internen Anweisungen einzuhalten,
ihre Führungskraft oder das Wertemanagement über wahrgenommene, rechtliche Verstöße zu informieren,
fair, respektvoll und vertrauenswürdig bei allen Tätigkeiten und Geschäftsbeziehungen zu sein,
das Ansehen von Geiger zu achten und zu fördern,
Unternehmensinformationen vertraulich zu behandeln,
Interessenskonflikte zwischen geschäftlichen und privaten Angelegenheiten offenzulegen,
sich oder anderen keine unrechtmäßigen Vorteile zu verschaffen.
Jede Führungskraft ist darüber hinaus verpflichtet, die Führungsgrundsätze von Geiger einzuhalten und die Einhaltung dieses Verhaltenskodex in ihrem Funktionsbereich sicherzustellen.
Die Gesundheit und Sicherheit der Mitarbeitenden ist Geiger sehr wichtig. Geiger toleriert keine Arbeitsbedingungen, die den geltenden Gesetzen widersprechen. Wir lehnen Zwangs- oder Kinderarbeit entschieden ab. Eine faire Entlohnung, faire Arbeitszeiten, Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sind für uns selbstverständlich und wir erwarten dies auch von unseren Geschäftspartnern.
Es wird größter Wert auf die gleichberechtigte und faire Behandlung von Mitarbeitenden gelegt. Geiger bietet allen Mitarbeitenden gleiche Beschäftigungschancen. Leistung und Qualifikation bilden das Entscheidungsfundament.
Geiger sieht in der Zufriedenheit der Mitarbeitenden einen wesentlichen Erfolgsfaktor und räumt daher der Bereitstellung attraktiver Arbeitsbedingungen und einer entsprechenden Unternehmens- und Führungskultur einen sehr hohen Stellenwert ein.
Den strengen Maßstab, den wir an uns selbst richten, erwarten wir auch von unseren Lieferanten und Geschäftspartnern. Wir erwarten von unseren Lieferanten und Geschäftspartnern zudem, dass sie denselben strengen Maßstab in ihren eigenen Lieferketten umsetzen und fördern. Insbesondere ein Handeln, das zu Menschenrechts- oder Umweltrechtsverletzungen führt, wird von uns nicht akzeptiert.
Bei Geiger verpflichten wir uns, im Einzelnen folgende menschenrechtsbezogene Pflichten strikt zu beachten:
Verbot von Kinderarbeit (§ 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 LkSG)
Unser Unternehmen duldet keinerlei Formen von Kinderarbeit. Kinderarbeit im Sinne der ILO-Kernarbeitsnormen 138 und 182 sowie ggf. nationaler Bestimmungen ist in jeder Form verboten. Die Altersgrenze für die zugelassene Beschäftigung liegt nicht unterhalb des schulpflichtigen Alters und in keinem Fall unter 15 Jahren (oder 14 Jahren, sofern es das nationale Recht in Übereinstimmung mit der ILO-Kernarbeitsnorm 138 zulässt). Kinder dürfen keinen gefährlichen, unsicheren, gesundheitsschädlichen oder sittlichkeitsgefährdenden Situationen ausgesetzt werden.
Verbot von Zwangsarbeit und Sklaverei (§ 2 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 LkSG)
Unser Unternehmen duldet keinerlei Form von Zwangs- oder Sklavenarbeit, Leibeigenschaft oder Menschenhandel. Niemand darf einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, oder körperlichen Bestrafung ausgesetzt werden (ILO-Kernarbeitsnormen 29 und 105).
Einhaltung des geltenden Arbeitsschutz- und Gesundheitsschutzrechts (§ 2 Abs. 2 Ziff. 5LkSG)
Der Arbeitsschutz und die Förderung der Gesundheit unserer Mitarbeiter hat für unser Unternehmen höchste Priorität. Deshalb beachten wird das geltende Arbeitsschutzrecht, gleich ob es sich um staatliches Recht (Gesetze, Rechtsverordnungen) oder Regelwerke der Berufsgenossenschaften bzw. sonstige Regelwerke der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) handelt.
Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit (§ 2 Abs. 2 Ziff. 6 LkSG)
Unser Unternehmen erkennt das Recht aller Mitarbeiter an, Arbeitnehmervertretungen zu bilden und Kollektivverhandlungen zur Regelung von Arbeitsbedingungen zu führen. Alle unsere Beschäftigten werden aufgrund ihrer Zugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit zu einer Gewerkschaft oder Arbeitnehmervertretung weder bevorzugt noch benachteiligt.
Verbot der Ungleichbehandlung der Beschäftigten (§ 2 Abs. 2 Ziff. 7 LkSG)
In unserem Unternehmen ist jedwede Diskriminierung bei Einstellung und Beschäftigung von Mitarbeitern untersagt. Insbesondere ist jede Bevorzugung oder Zurücksetzung, etwa aufgrund von nationaler und ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung verboten, sofern diese nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist. Wir beachten den Grundsatz gleicher Entlohnung für gleichwertige Arbeit.
Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns (§ 2 Abs. 2 Ziff. 8)
Wir vergüten die Arbeit unserer Firmenangehörigen nach den geltenden Lohntarifverträgen oder — nur sofern die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen - nach den geltenden Mindestlohnregelungen. Für den Fall, dass wir bei der Abwicklung von Projekten im Inland ggf. ausländische Nachunternehmer einsetzen, sorgen wir dafür, dass die Mitarbeiter dieser Nachunternehmer von diesen mindestens den für sie geltenden Mindestlohn erhalten. Sollten wir Projekte im Ausland abwickeln, setzen wir uns dafür ein, dass die Beschäftigten unserer Nachunternehmer entweder den nach dem hierfür anwendbaren Recht geltenden Tariflohn, jedenfalls aber den am Beschäftigungsort geltenden Mindestlohn erhalten.
Verbot schädlicher Umwelteinwirkungen, die die natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen beeinträchtigen oder gesundheitsschädlich sind (§ 2 Abs. 2 Ziff. 9 LkSG)
Verbot widerrechtlicher Zwangsräumungen durch Entzug von Land, Wäldern oder Gewässern (§ 2 Abs. 2 Ziff. 10 LkSG)
Verbot des Einsatzes von Sicherheitskräften, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit exzessive Gewalt ausüben (§ 2 Abs. 2 Ziff. 11 LkSG)
Die drei zuletzt angeführten, im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz enthaltenen Verbote könnten wohl nur bei Auslandsaktivitäten in sog. Hochrisikoländern relevant werden. Unser Unternehmen ist jedoch nicht in solchen Ländern tätig. Wir erkennen auch diese Verbote uneingeschränkt an.
Verbot von sonstigen schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen (§ 2 Abs. 2 Ziff. 12 LkSG)
Schließlich werden wir jegliche Verhaltensweisen, die nicht in § 2 Abs. 2 Ziff. 1-11 LkSG erfasst sind, aber in besonders schwerwiegender Weise zu Menschenrechtsverletzungen führen können, strikt unterbinden bzw. im Rahmen der uns zur Verfügung stehenden Möglichkeiten dagegen vorgehen. Hierzu gehören die Schutzgüter des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte von 1973 (z.B. Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit) sowie des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ebenfalls von 1973 (z.B. Recht auf Wohnen oder Recht auf höchstmögliche körperliche und geistige Gesundheit).
Den Mitarbeitenden ist es grundsätzlich verboten, während der Arbeitszeit Alkohol, Drogen und andere Rauschmittel zu konsumieren. Davon ausgenommen ist der angemessene Konsum von Alkohol bei betriebsbedingten Feiern – sofern nicht eine spezielle Arbeitsanweisung dem entgegensteht.
Geiger verbietet sexuelle Belästigung in jeglicher Art und Weise.
Für Geiger sind die Menschenrechte die wichtigsten Werte, die von allen zu respektieren und zu beachten sind. Für Geiger ist jeder Mensch einzigartig und wertvoll und wird für seine individuellen Fähigkeiten respektiert. Es werden keine Diskriminierungen aufgrund von Alter, Geschlecht, Religion, nationaler oder ethnischer Herkunft, Familienstand, Behinderung, Kultur, politischer Meinung, sexueller Orientierung oder sozialer Zugehörigkeit toleriert.
Inhalte, die ungesetzlich, verleumderisch, diskriminierend oder pornografisch sind, dürfen weder konsumiert noch heruntergeladen, verschickt oder kopiert werden.
Der nachhaltige und ressourcenschonende Umgang mit der Umwelt ist ein wesentlicher Bestandteil der Unternehmensstrategie von Geiger. Ökologieorientiertes Denken und Handeln begleiten die gesamte Wertschöpfungskette. Wir sind bestrebt, laufend unser unternehmerisches Handeln und unsere Produkte und Dienstleistungen im Sinne der Nachhaltigkeit zu optimieren und fordern unsere Lieferanten auf, dazu im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes beizutragen. Auf eine entsprechende Sensibilisierung von Kunden, Partnerfirmen, Mitarbeitenden und Subunternehmern wird großen Wert gelegt.
Wir verpflichten uns zudem, die nachfolgenden umweltbezogenen Pflichten nach dem LkSG strikt zu beachten:
Verbot der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten (§ 2 Abs.3 Ziff.1 LkSG);
Verbot der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei Herstellungsprozessen (§ 2 Abs.3 Ziff.2 LkSG);
Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen entgegen den geltenden Bestimmungen (§ 2 Abs.3 Ziff.3 LkSG);
Verbot der Produktion und Verwendung persistenter organischer Schadstoffe (§ 2 Abs.3 Ziff.4 LkSG);
Verbot der nicht umweltgerechten Handhabung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung persistenter organischer Schadstoffe (§ 2 Abs.3 Ziff.5 LkSG);
Ausfuhr und Entsorgung gefährlicher und anderer Abfälle
nur in einen Staat, der das Baseler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre Entsorgung unterzeichnet hat und
der die Einfuhr gefährlicher und anderer Abfälle nicht verboten hat und
der seine schriftliche Einwilligung zu der bestimmten Einfuhr gegeben hat und
die gefährlichen oder anderen Abfälle in diesem Staat umweltgerecht behandelt werden (§ 2 Abs.3 Ziff.6, 7 LkSG);
Verbot der Einfuhr gefährlicher und anderer Abfälle aus Staaten, die das Baseler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung nicht unterzeichnet haben (§ 2 Abs.3 Ziff.8 LkSG).
Die Positionierung der Marke und das Image von Geiger werden durch eine einheitliche und professionelle Kommunikation mit Dritten gestärkt bzw. gebildet. Mitarbeitende sind dazu angehalten, sich in ihrer Rolle als informeller Kommunikator des Unternehmens bewusst zu sein und sich entsprechend angemessen zu verhalten.
Offizielle Statements des Unternehmens und die Kommunikation mit Medien erfolgen ausschließlich über die zentrale Abteilung „Marketing“.
Ein fairer und wertschätzender Umgang unter den Mitarbeitenden ist wesentlicher Teil der Unternehmenskultur. Mitarbeitende richten ihre Kritik direkt an den von der Kritik betroffenen Kollegen und unterbinden die Verbreitung von Falschmeldungen und Fehlbehauptungen. Es wird erwartet, dass Mitarbeitende nützliche und wichtige Informationen proaktiv ins Unternehmen einbringen.
Geiger nutzt die sozialen Medien zur Kommunikation, Kundenbindung sowie Imagepflege. Mitarbeitenden ist die Nutzung von Social Media zu geschäftlichen Zwecken gestattet. Die Verwendung der Unternehmens-E-Mail-Adresse zur Registrierung in sozialen Netzwerken ist ausschließlich zum Zwecke der geschäftlichen Nutzung gestattet.
Bei der Nutzung von Social Media sind die Mitarbeitenden zu einem verantwortungsvollen und bewussten Umgang angehalten; das geltende Recht ist zu beachten – insbesondere Urheber-, Persönlichkeits- und Markenrechte sowie Datenschutzbestimmungen. Mitarbeitende treten bei unternehmensbezogenen Äußerungen immer unter eigenem Namen auf, geben Unternehmen und Funktion bekannt und sorgen für eine Kontakt-/Antwortmöglichkeit.
Rechtlich unzulässig sind vorsätzlich geschäfts- oder rufschädigende Äußerungen, Drohungen, Beleidigungen und falsche Tatsachenbehauptungen. Aussagen über das Unternehmen, seine Projekte/Produkte oder internen Vorgänge, die den Interessen von Geiger widersprechen oder die Reputation von Geiger schädigen könnten, aber auch reputationsschädigende oder datenschutzwidrige Aussagen über Mitarbeitende, Mitbewerber, Partner, Kunden oder Lieferanten sind zu unterlassen.
Durch die vielseitigen Formen der Korruption entstehen weltweit große Wettbewerbsverzerrungen sowie andere ernst zu nehmende Schäden. Geiger verpflichtet sich, die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen sorgfältig anzuwenden.
Bestechung ist das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von finanziellen oder sonstigen Vorteilen an Amtsträger, Bedienstete oder Beauftragte eines Unternehmens, um Geschäfte zu machen. Den Mitarbeitenden ist jede Form der Bestechung oder Beschleunigungszahlung, unabhängig vom Wert, untersagt.
Unter Geschenken sind alle Werte zu verstehen, die im Rahmen einer Geschäftsbeziehung ausgetauscht werden, für die der Empfänger keine Gegenleistung zu einem adäquaten Marktwert erbringt und deren Ziel die Geschäftsanbahnung oder Kontaktpflege zwischen Geschäftspartnern ist. Neben reinen Sachgeschenken zählen dazu auch Bewirtungen, Reisen, Essenseinladungen, Einladungen zu Kultur- oder Kundenveranstaltungen.
Grundsätzlich müssen Mitarbeitende im Einzelfall sorgfältig abwägen, ob die Annahme eines Geschäftsgeschenks angemessen ist und welchen Eindruck dieses erweckt. Das Geschenk darf keine Verpflichtungen oder Handlungszwänge nach sich ziehen.
Alle erhaltenen und getätigten Geschenke und Einladungen ab einem Gegenwert von 35 € sind vom Vorgesetzten genehmigen zu lassen. Gebrandete Werbemittel sowie Streuartikel sind von dieser Regelung ausgenommen. Sofern einzelne Länder oder Tochtergesellschaften strengere Regelungen treffen, sind diese maßgeblich. Einladungen zu Geschäftsessen können im üblichen Maße angenommen werden.
Verboten sind – unabhängig von deren Wert – Geschenke, die zu einem Reputationsschaden für Geiger führen können. Ebenfalls verboten sind Geschenke an Einzelpersonen in Form von Bargeld oder geldwerten Gutscheinen. Auch sind Geschenke verboten, die ethische Grundsätze verletzen können, insbesondere im Hinblick auf Kultur, Nationalität, Geschlecht, Behinderung und Sexualität.
Mitarbeitende, die mit dem Abschluss oder der Vermittlung von Geschäften betraut sind, dürfen von Geschäftspartnern keine Provisionen oder sonstige Belohnung annehmen, sofern Geiger nicht ausdrücklich einwilligt.
Geld- und Sachspenden für karitative und gemeinnützige Zwecke sind erlaubt. Zu beachten ist dabei die geltende Richtlinie bzgl. „Spenden und Sponsoring“.
Unter den Begriff „Spende“ fallen freiwillige Leistungen, die ohne Gegenleistung, aber in der Regel mit einer gewissen Zweckbestimmung gegeben werden. Unter den Begriff „Sponsoring“ fallen Zuwendungen in Form von Geld-, Sach- und Dienstleistungen mit der Erwartung, eine in der Regel reputationsfördernde Gegenleistung zu erhalten. Geiger unterstützt soziale, sportliche, kulturelle und umweltrelevante Aktivitäten im Rahmen der Unternehmensstrategie. Bei sämtlichen Sponsoringaktivitäten ist zu beachten, dass keine Interessenskonflikte entstehen. Es gilt dabei die Richtlinie bzgl. „Spenden und Sponsoring“ zu beachten. Spenden werden ausschließlich von der Geschäftsleitung freigegeben.
Geiger ist es ein besonderes Anliegen, gesellschaftlich und ökologisch relevante Projekte zu unterstützen. Der Fokus liegt dabei auf Initiativen, die das umwelt- und energiebewusste Handeln sowie das soziale und kulturelle Miteinander fördern.
Nicht unterstützt werden:
Organisationen mit extremen weltanschaulichen Hintergründen und
Organisationen, Initiativen, Vereine oder Veranstaltungen, die einen der folgenden Punkte erfüllen:
Sie richten sich gegen die Freiheit und/oder Würde von Mensch und/oder Tier.
Sie schaden der Umwelt und/oder der Ökosphäre.
Sie sind nicht mit unseren Unternehmensgrundsätzen vereinbar.
Mitarbeitende haben die Gesetze gegen Geldwäsche zu befolgen und Verdachtsmomente, die auf Geldwäsche hindeuten, unverzüglich ihrem Vorgesetzten und/oder der Geschäftsleitung mitzuteilen. Geschäfte werden nur mit seriösen Geschäftspartnern eingegangen, deren Mittel aus legalen Quellen stammen. Sollte es Zweifel an der Seriosität eines Geschäftspartners geben, muss eine sorgfältige Überprüfung (Due Diligence) des Geschäftspartners durchgeführt werden.
Ein wesentlicher Erfolgsfaktor für die Wettbewerbsfähigkeit unseres Unternehmens ist das Vertrauen, das unsere Geschäftspartner und Kunden in unser langfristig denkendes, nachhaltig handelndes und wirtschaftlich eigenständiges Unternehmen setzen. Unser gelebtes Bekenntnis zur Einhaltung der für uns verbindlichen Steuergesetze ist einer der Grundpfeiler des uns entgegengebrachten Vertrauens. Verstöße gegen geltendes Steuerrecht bedrohen die für unser Unternehmen wesentlichen Erfolgsfaktoren.
Geiger legt größten Wert auf die Einhaltung steuerlicher Vorschriften und die Erfüllung steuerlicher Pflichten. Verstöße gegen geltendes Steuerrecht werden nicht geduldet, konsequent bekämpft und entsprechend sanktioniert. Wirtschaftliche Erfolge dürfen ausschließlich mit legalen Mitteln erreicht werden. Damit lebt Geiger eine Kultur der Steuerehrlichkeit – im Unternehmen selbst genauso wie im Umgang mit Geschäftspartnern und Kunden. Nach außen wird klar kommuniziert, dass ein steuerehrliches Verhalten unabdingbare Grundlage für die Rechtsbeziehungen mit Geschäftspartnern und Kunden ist. Die Verantwortung für ein steuerehrliches Verhalten im Unternehmen liegt bei jedem Einzelnen. Das gilt für die Mitarbeitenden in gleicher Weise wie für die Geschäftsführung.
Die Mitarbeitenden behandeln sämtliche Unternehmensinformationen vertraulich. Als Unternehmensinformationen gelten alle Finanzdaten, technischen Daten, Korrespondenzen, Verträge, Vereinbarungen, Pläne, Strategiepapiere etc., unabhängig von Form und Medium. Ausdrücklich als „vertraulich“ gekennzeichnete Unternehmensinformationen sind besonders sorgfältig zu behandeln und aufzubewahren.
Zum geistigen Eigentum von Geiger zählen Erfindungen, Ergebnisse aus wissenschaftlichen oder technischen Forschungen, Produktentwicklungen, die Entwicklung neuer Technologien, usw. Sämtliche Mitarbeitende des Unternehmens schützen das geistige Eigentum besonders sorgfältig, indem keine Informationen darüber verbreitet oder an Mitbewerber weitergeleitet werden.
Werden solche vertraulichen Informationen nach Zustimmung durch den Vorgesetzten einem Geschäftspartner zur Kenntnis gebracht, so muss von diesem eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet werden.
Geiger legt größten Wert auf die Sicherheit der firmeneigenen IT-Systeme, denn Datenverluste und Datenlecks können großen Schaden anrichten. In der IT-Richtlinie von Geiger sind alle wesentlichen Regeln für eine sichere Benutzung der IT-Systeme umfassend beschrieben, etwa Regeln zum sicheren Umgang mit Passwörtern, mobilen Speichermedien, mobilen Endgeräten, Cloud-Diensten und Homeoffice. Die IT-Richtlinie ist von allen Mitarbeitenden einzuhalten und im Intranet einzusehen.
Der Umgang mit Kunden erfolgt transparent und fair. Geschäfte mit Kunden basieren immer auf korrekten und wahrheitsgetreuen Aussagen in Bezug auf Kosten, Qualität, Verfügbarkeit und Eigenschaften von Produkten bzw. Dienstleistungen.
Geiger ist ein fairer Partner gegenüber Lieferanten und Nachunternehmern. Das Beschaffungswesen und die daraus getroffenen Entscheidungen lassen sich klar nach den Kriterien Preis, Qualität, Ökologie und Service nachvollziehen.
Mitbewerber werden fair und respektvoll behandelt. Die Beschaffung und Weitergabe von Mitbewerberinformationen erfolgen unter Einhaltung der geltenden Gesetze. Geiger geht keine wettbewerbsbehindernden Abmachungen ein.
Geiger hält die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ein. Es werden weder irreführende Angaben über geschäftliche Verhältnisse gemacht noch Geschäftspraktiken angewandt, die die Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit der Marktteilnehmer wesentlich beeinflussen.
Geiger setzt die Preise und Geschäftsbedingungen frei und eigenständig fest. Es werden keine Preisabsprachen mit Wettbewerbern geduldet. Alle Mitarbeitenden sind angehalten, sich nicht durch informelle Kontakte oder durch Informationsaustausch mit anderen Wettbewerbern am Markt beeinflussen zu lassen.
Geiger teilt den Markt mit Wettbewerbern weder nach Regionen, Produkten, Kunden noch nach Lieferanten auf. Die Strategie zur Gewinnung oder Betreuung von Kunden und die Auswahl von Lieferanten trifft Geiger allein und ohne Abstimmung mit Wettbewerbern. Geplante Markt- und Produktstrategien werden bis zur Veröffentlichung geheim gehalten.
Mit Wettbewerbern werden weder geheime noch marktrelevante Informationen, wie z. B. Preise, Margen, Rabatte, Berechnungsmethoden, Zahlungsbedingungen, etc., ausgetauscht. Wettbewerbsrelevante Daten dürfen nur unter der Voraussetzung der Anonymisierung und der Anforderung von Marktinstituten o. ä. zu Benchmarking-Zwecken übermittelt und verwertet werden. Dabei darf auf keinen Fall ein Rückschluss auf das Marktverhalten der beteiligten Unternehmen möglich sein.
Wettbewerber werden niemals über geplante Preisanpassungen und Änderungen der Geschäftsbedingungen von Geiger informiert.
Erhält Geiger von einem Wettbewerber ungefragt vertrauliche Informationen, so sind diese unter schriftlicher Begründung zurückzuweisen.
Mit Wettbewerbern tritt Geiger nur aus konkretem Anlass in Kontakt. Für diesen Kontakt steht im Vorhinein eine klare Agenda fest.
Sollten in einer Besprechung – z. B. bei Verbandsrechtsveranstaltungen – kartellrechtswidrige Themen, wenn auch nur vermutete, aufkommen sein, sind Zweifel an der Zulässigkeit sofort bekannt zu machen und durch die Rechtsabteilung prüfen zu lassen. Bis zur Abklärung sind die Gespräche zu beenden, und es muss sichergestellt werden, dass die Bedenken sowie das Verlassen der Besprechung protokolliert werden. Im Zweifel sind der Ablauf und das Ende der Besprechung selbst zu protokollieren.
Wird Geiger ein kartellrechtswidriger Vorschlag von einem Wettbewerber gemacht, ist dieser schriftlich zurückzuweisen und umgehend eine Meldung an die Geschäftsführung zu machen. In jedem Fall hat Geiger klarzustellen, dass man sich als rechtstreues Unternehmen nicht an wettbewerbswidrigen Absprachen beteiligt.
Bei allen vertrieblichen Aktivitäten werden die Compliance-Vorgaben der Geiger Unternehmensgruppe beachtet. Von unseren Mitarbeitern, die im Vertrieb tätig sind, ist rechtskonformes Verhalten unabdingbar und selbstverständlich. Jegliche Form von Korruption oder Bestechung sind unvereinbar mit unseren Unternehmenswerten. Dabei beachten wir die allgemein gültigen Gesetze und Richtlinien. Der Umgang mit Kunden erfolgt transparent und fair. Geschäfte mit Kunden basieren immer auf korrekten und wahrheitsgetreuen Aussagen in Bezug auf Kosten, Qualität, Verfügbarkeit und Eigenschaften von Produkten beziehungsweise Dienstleistungen, gemäß unserem Grundsatz - Ehrlich sein.
Geiger bekennt sich zu einer ökologisch und sozial verantwortungsvollen Unternehmensführung. Wir erwarten von all unseren Vertragspartnern, sich auch an die Grundsätze und Anforderungen dieses Verhaltenskodex zu halten. Die Lieferanten haben zudem ihre Unterauftragnehmer ebenfalls zur Einhaltung der in diesem Verhaltenskodex aufgeführten Standards zu verpflichten. Wir erwarten von unseren Lieferanten in Bezug auf Lieferketten, dass sie ein Risikomanagementsystem einführen, um die Einhaltung der geltenden Gesetze und dieses Verhaltenskodex zu gewährleisten, Risiken innerhalb ihres Geschäftsbereichs und innerhalb ihrer Lieferketten zu identifizieren sowie angemessene Maßnahmen zu ergreifen.
Gegenüber Geschäftspartnern und Lieferanten, die diese Anforderungen nicht erfüllen, behält sich Geiger das Recht vor, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, welche in letzter Konsequenz auch zur Aussetzung oder Beendigung der Geschäftsbeziehung führen können. Im Falle einer temporären Aussetzung der Geschäftsbeziehung aufgrund einer Verletzung dieses Verhaltenskodex durch den Geschäftspartner ist Geiger nicht verpflichtet, seinen sich aus dem Vertrag mit dem betreffenden Geschäftspartner ergebenen Pflichten nachzukommen. Stellt Geiger eine durch den Geschäftspartner oder Lieferanten verursachte schwerwiegende Verletzung dieses Verhaltenskodex fest, ist Geiger berechtigt, den Vertrag mit dem betreffenden Geschäftspartner oder Lieferanten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist einseitig zu beenden, soweit der Vertragspartner nicht innerhalb der ihm durch Geiger gesetzten Frist Abhilfe schafft.
Mitarbeitende müssen die privaten Interessen und die Interessen von Geiger streng voneinander trennen. Bestehende oder mögliche Interessenskonflikte sind umgehend offenzulegen.
Zu beachten sind insbesondere
Aufträge an nahestehende Personen (Ehepartner, Lebensgefährten, Verwandte, andere Personen (die im gleichen Haushalt leben), Freunde und private Geschäftspartner),
Aufträge an Unternehmen, in denen nahestehende Personen in entscheidungsrelevanten Positionen arbeiten,
Aufträge an Unternehmen, an denen nahestehende Personen beteiligt sind, Nebentätigkeiten für Wettbewerbsunternehmen oder für Geschäftspartner.
Verstöße gegen geltendes Recht und ethische Grundsätze können für GEIGER weitreichende – rechtliche, wirtschaftliche, aber auch immaterielle – Konsequenzen haben. Unter anderem drohen Geldstrafen, Schadenersatzforderungen, Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, Abbruch von Geschäftsbeziehungen sowie Imageschäden. Je nach Art und Schwere des Verstoßes behält sich GEIGER daher ausdrücklich vor, gegen den jeweiligen Verursacher disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen und/ oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Mitarbeitende sind zu einer umgehenden Meldung verpflichtet, wenn sie
Verstöße gegen die Bestimmungen des Verhaltenskodex, gegen sonstige interne Richtlinien und Regelungen oder gegen gesetzliche Vorschriften feststellen oder vermuten.
bestehende oder auch drohende, rechtlich relevante Risiken erkennen.
unsicher sind, wie sie sich in bestimmten Geschäftssituationen verhalten sollen.
Dazu stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
Information an den direkten Vorgesetzten.
Information an die Geschäftsleitung
Information an den Wertemanagementbeauftragten
Geiger erklärt, dass die eingehenden Meldungen vertraulich behandelt und sehr sorgfältig untersucht werden, und dass Mitarbeitenden und allen anderen potenziell Beteiligten oder Hinweisgebenden, die Verstöße gegen den Verhaltenskodex melden, daraus keinesfalls negative Folgen erwachsen werden, sofern nicht (auch) eigenes Handeln für den Verstoß verantwortlich ist. Geiger behält sich ausdrücklich vor, gegen Mitarbeitende, die wissentlich falsche Anschuldigungen machen, disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen.
Unsere Mitarbeiter aber auch Dritte (insbesondere unsere Kunden und Lieferanten) haben die Möglichkeit, Hinweise auf mögliche Verstöße zu geben und einer Kontrolle zuzuführen ("Hinweisgeber"). Meldungen können schriftlich, mündlich, in Textform oder in einer Kombination aus diesen Formen erfolgen. Mündliche Meldungen können per Telefon oder mittels einer anderen Art der Übermittlung erfolgen. Vorbehaltlich der Zustimmung des Hinweisgebers werden diese dokumentiert durch Erstellung einer Tonaufzeichnung des Gesprächs in dauerhafter und abrufbarer Form oder durch vollständige genaue Niederschrift des Gesprächs durch die zuständige Stelle; den Hinweisgeber wird Gelegenheit gegeben, das Gesprächsprotokoll zu überprüfen, diese gegebenenfalls zu korrigieren und durch seine Unterschrift zu bestätigen.
Für die Hinweisgeber bestehen nachfolgende Möglichkeiten der Kontaktaufnahme an die intern oder extern zuständige Stellen, die verantwortungsvoll zu nutzen sind:
Intern zuständige Stelle ist:
der Wertemanagementbeauftragte
Frank Dorn
Herzmanns 10
87448 Waltenhofen
+ 49 8379 2348-213
Extern zuständige Stelle ist der
Vertrauensanwalt
Rechtsanwalt Jochen Messerle
Hartmann Fuchs + Partner Rechtsanwälte PartGmbB
Heilbronner Straße 41
70191 Stuttgart
+ 49 711 69785-32 (Montag bis Freitag 8:30 bis 17:30 Uhr)
hinweisgeber@hsf-partner.de
Falls ein Hinweisgeber sich bezüglich eines Hinweises auf Verstöße gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, Mobbing, Stalking oder sexualisierte Gewalt an eine weibliche Ansprechpartnerin wenden möchte, steht hierfür Frau Rechtsanwältin Astrid Wutzel-Schudnagies zur Verfügung.
Rechtsanwältin Astrid Wutzel-Schudnagies
Hartmann Fuchs + Partner Rechtsanwälte PartGmbB
Heilbronner Straße 41
70191 Stuttgart
+ 49 711 69785- 32 (Montag bis Freitag 8:30 bis 17:30 Uhr)
hinweisgeber@hsf-partner.de
In der Unternehmensgruppe wird eine offene Kommunikation gepflegt, so dass anonymen Hinweisen grundsätzlich über diesen Weg nicht nachgegangen wird. Die Interessen des Hinweisgebers am Schutz seiner Anonymität werden jedoch berücksichtigt.
Der Lenkungsausschuss Compliance unterstützt die Geschäftsführung bei der Kontrolle und Weiterentwicklung des Compliance Management Systems. In regelmäßig stattfindenden Sitzungen werden u. a. der Status des Compliance-Programms, die Compliance-Kommunikation sowie die Jahresschwerpunkte abgestimmt. Der Lenkungsausschuss tritt zudem ad-hoc im Falle eines groben Compliance-Verstoßes zusammen, prüft diesen und spricht gegebenenfalls eine Handlungsempfehlung für die weitere Vorgehensweise aus.
Der Lenkungsausschuss besteht aus den Mitgliedern der Kaufmännischen Leitung (KL) und wird ergänzt durch die Verantwortlichen aus dem Bereich Arbeitssicherheit und Wertemanagement. Er berichtet an die Geschäftsleitung.